Steuern

Besonderheiten
Die Unternehmenssteuern gehören im Kanton Schwyz zum geschäftsmässig begründeten Aufwand und können demzufolge bei der Berechnung in Abzug gebracht werden. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die Sofortabschreibungen auf einen Franken auf immateriellen Rechten sowie auf beweglichen Betriebseinrichtungen. Vorbehalten bleibt die Weisung zur Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften (HDW). Steuererleichterungen für Unternehmen ergeben sich gemäss § 62 Steuergesetz.

Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich. Die Gewährung von Steuerleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft.